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Statuten
vom
13. Mai 1997
I.
Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
II. Kapitel: MITGLIEDSCHAFT
III. Kapitel: ORGANISATION DER PARTEI
IV. Kapitel: FINANZEN
V. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Strukturen
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I. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Zugehörigkeit
Die CVP Stadt Sursee
ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Sursee.
Sie ist Mitglied der Amtspartei Sursee und der CVP des Kantons Luzern.
Art. 2 Zweck
| 1 |
Die
CVP Stadt Sursee vereinigt auf dem Gebiet der Gemeinde stimmberechtigte
Frauen und Männer aller gesellschaftlicher Gruppen, die das öffentliche
Leben mit de-mokratischen Mitteln und nach den Grundsätzen christlicher
Wertvorstellungen zum Wohle der Gemeinde mitgestalten wollen. |
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| 2 |
Die
Partei bekennt sich im Grundsatz zu den Statuten, Programmen und Richtlinien
der CVP Schweiz und des Kantons Luzern. |
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| 3 |
Wir
helfen mit, dass Sursee attraktiv, zukunftsorientiert und lebenswert
bleibt. |
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| 4 |
Für
die Umsetzung der Zweckartikel in den Statuten handeln wir nach folgenden
Richtlinien: |
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a)
b)
c)
d) |
Das Gemeinwohl hat Vorrang vor Einzelinteressen.
Wir fördern eine familienfreundliche Politik.
Wir unterstützen eine starke Wirtschaft mit dem erforderlichen
Handlungsspielraum für die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen
im Rahmen der sozialen Gerechtigkeit und der Bewahrung der Umwelt.
Wir begünstigen nach Möglichkeit die persönliche Entfaltung
jeder einzelnen und jedes einzelnen durch Sicherung der Chancengleichheit
im Ausbildungsbereich so- wie durch sinnvolle Festigung des sozialen
Ausgleichs. |
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Art. 3 Aufgaben
Die Partei hat insbesondere
nachstehenden Aufgaben (Aufzählung nicht abschliessend):
| a) |
Die
politische Meinungs- und Willensbildung in der Partei und im öffentlichen
Leben fördern mit folgenden Massnahmen: |
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- |
Sursee
planerisch mitgestalten ausgehend von einem zukünftigen Gesamtbild
(Gemeindeleitbild) |
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- |
Zukünftige,
mögliche Entwicklungen rechtzeitig erkennen und daraus erforderliche
Massnahmen einleiten |
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- |
Die Zusammenarbeit
mit den eigenen Behördenvertreterinnen und -vertretern systematisieren
zur gegenseitigen Förderung und Unterstützung in schwierigen
politischen Phasen. |
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- |
Sensorin für
unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger sein. Die Stimme des
Volkes rechtzeitig hören, Wünsche und Ängste der Bürgerschaft
wahrnehmen, offen und fair gegenüber den Entscheidungsgremien
vertreten. |
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- |
Kontakte zu
Amts- und Kantonalpartei sicherstellen durch Vertretungen in den ent-
sprechenden Gremien |
| |
- |
Systematische
Überprüfung des eigenen Handelns mit den allenfalls erforderlichen
Korrekturen. |
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| b) |
Als
Partei allen politisch anspruchsrelevanten Gruppen Dienstleistungen
anbieten, wie regelmässige Informationen, Orientierungen, Auskünfte
für einzelne usw., primär auf kommunaler Ebene, sekundär
für die übergeordneten Stufen. |
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| c) |
Neue
Mitglieder für die Partei werben. |
| d) |
Kandidatinnen
und Kandidaten für Wahlen nominieren und Parolen für Abstimmun-gen
fassen. |
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II.
Kapitel: MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Erwerb
der Mitgliedschaft
| 1 |
Mitglied
kann werden, wer in der Stadt Sursee stimmberechtigt ist sowie die
Grundsätze und Ziele der Partei anerkennt und fördert. |
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| 2 |
Der
Beitritt erfolgt durch einseitige Beitrittserklärung, welche
formell oder durch Beteiligung an der Mitgliederversammlung oder durch
Bezahlung des Jahresbeitrages geschehen kann. |
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| 3 |
Unvereinbar
mit der Mitgliedschaft in der CVP Sursee ist die Zugehörigkeit
zu einer anderen politischen Partei oder die Mitgliedschaft in oder
die Tätigkeit für Organisationen / Gruppen, die offenkundig
gegen die Grundsätze der CVP wirken. |
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| 4 |
Der
Parteivorstand kann bei vorliegen zwingender Gründe eine Beitrittserklärung
ablehnen. Die abgelehnte Person kann innert 30 Tagen Rekurs an die
Parteiversammlung erheben, welche endgültig entscheidet. |
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Art. 5 Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten
| 1 |
Die
Mitglieder haben folgende Rechte: |
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a)
b)
c)
d) |
Stimmrecht in der Parteiversammlung
Vorschlags- und Bewerbungsrecht für die Wahl von Parteiorganen
und von Kommissionen, die von der Parteiversammlung bestellt werden
Vorschlags- und Bewerbungsrecht für die Nomination von Kandidatinnen
und Kandi-daten der CVP Stadt Sursee
Antragsrecht für die Parolenfassung der CVP Stadt Sursee |
| 2
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Die
Parteiversammlung bestimmt den Jahresbeitrag je Mitglied, welcher
Fr. 40.- pro Jahr nicht übersteigen darf. |
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Art. 6 Ende
der Mitgliedschaft
| 1 |
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. |
| 2
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Ein
Mitglied kann vom Parteivorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch
sein Verhalten die Interessen der Partei in erheblicher Weise beeinträchtigt.
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| 3 |
Ein Ausschluss
kann ohne Gründe erfolgen |
| 4
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Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Parteivorstandes kann innert
30 Tagen Rekurs an die Parteiversammlung erhoben werden. |
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| 5 |
Ein
Austritt kann jederzeit erfolgen |
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III.
Kapitel: ORGANISATION DER PARTEI
Art. 7 Organe
der Partei
a) Parteiversammlung
b) Vorstand
c) Geschäftsleitung
d) Revisionsstelle (Revisorinnen bzw. Revisoren)
Art. 8 Parteiversammlung
| 1 |
Die
Parteiversammlung bzw. Generalversammlung ist das oberste Organ und
setzt sich aus den Parteimitgliedern zusammen. |
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| 2
|
Pro
Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Vorstand und
Revisionsstelle legen Rechenschaft ab und die statutarischen Aufgaben
werden behandelt. |
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| 3
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Weitere
Parteiversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches
Verlangen von mindestens 30 Parteimitglieder einberufen. |
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| 4 |
Ergänzungs-,
Nach- und Zusatzwahlen können auch an Parteiversammlungen durchgeführt
werden. |
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| 5
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Einladung
und Traktandenliste sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich,
an die mit ihrer Adresse erfassten Mitglieder, bekanntzugeben. |
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| 6
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Anträge
von Mitgliedern zur Traktandierung in der Parteiversammlung müssen
30 Tage vor der Versammlung, schriftlich an die Parteipräsidentin
bzw. den Parteipräsidenten oder dessen Stellvertreterin bzw.
Stellvertreter, eingereicht werden. |
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Art. 9 Kompetenzen der Generalversammlung (GV)
| a) |
Protokoll
der letzten GV |
| b) |
Jahresbericht
der Präsidentin bzw. des Präsidenten |
| c) |
Jahresrechnung
der Partei |
| d) |
Budget |
| e) |
Festlegung des
Jahresbeitrages |
| f) |
Jahresprogramm |
| g) |
Politisches Programm |
| h)
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Wahlen
der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Vorstandes und
der Revisionsstelle der Partei (gemäss Art. 7 lit. b + d, Wiederwahlen
gemäss Art. 11 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3) alle 3 Jahre |
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| i) |
Statutenänderungen |
| k) |
Auflösung
der Partei |
| l) |
Fusion mit anderen
Parteien oder Institutionen |
Art. 10 Abstimmungen und Wahlen
| 1
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Beschlüsse
der Parteiversammlung über Sachgeschäfte werden mit dem
absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die bzw. der Versammlungsvorsitzende mit dem Stichentscheid. |
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| 2 |
Bei
Wahlen ist im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden
Mitglieder und im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen
Stimmen massgebend. |
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| 3 |
Die Beschlussfassung
erfolgt mit Handmehr. |
Der Vorstand kann
eine geheime Abstimmung oder Wahl anordnen sowie 1/5 der anwesenden Mitglieder
kann eine geheime Abstimmung oder geheime Wahl verlangen.
Art. 11 Vorstand
| 1
|
Der
Vorstand besteht aus 11 - 15 Personen. Er ist aus folgenden Funktionen
und Vertretungen zusammengesetzt:
Präsidentin bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident,
Personalverantwortliche bzw. Personalverantwortlicher, Sekretärin
bzw. Sekretär, Kassierin bzw. Kassier, Informationschefin bzw.
Informationschef, Vertreterinnen und Vertreter der Behörden,
wichtiger Kommissionen, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie auch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. |
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| 2 |
Die
Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre. Der Vorstand konstituiert
sich, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
selbst. Eine Wiederwahl ist möglich. |
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| 3 |
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. |
Art. 12 Aufgaben des Vorstandes
| a)
|
Leitet
die Partei |
| b) |
Bearbeitet die
aktuellen politischen und administrativen Geschäfte |
| c) |
Erarbeitet mittel-
und längerfristige Ziele für die Partei |
| d) |
Erstellt
das Jahresprogramm und das politische Programm zuhanden der Generalversammlung |
|
| e) |
Stellt Anträge
und präsentiert Nominationen zuhanden der Parteiversammlung |
| f) |
Seine Mitglieder
leiten Arbeitsgruppen oder arbeiten in diesen mit. |
| g) |
Bereitet die
GV und Parteiversammlungen vor, erstellt die Traktandenlisten. |
| h) |
Leistet Informations-
und Öffentlichkeitsarbeit zuhanden der Parteimitglieder und aller
Bürger |
| i)
|
Wählt
Kommissionsmitglieder, sofern diese nicht durch die Parteiversammlung
bestimmt werden. |
|
| k) |
Wählt
aus seiner Mitte die Mitglieder der Geschäftsleitung, sofern
diese nicht aufgrund ihrer Funktion bestimmt sind (gemäss Art.
11 Abs. 2 und Art. 13). |
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| l) |
Arbeitet aktiv
bei allen Vorbereitungen für Wahlen (Wahlkampf) und Abstimmungen
mit. |
| m) |
Erarbeitet aus
aktuellen Lagebeurteilungen strategische Ziele |
Art. 13 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung
besteht aus Mitgliedern des Vorstandes und ist wie folgt zusammengesetzt:
Präsidentin bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident,
Sekretärin bzw. Sekretär, Personalverantwortliche bzw. Personalverantwortlicher
und weitere Mitglieder des Vorstandes.
Die Geschäftsleitung wird durch den Vorstand gewählt.
Art. 14 Aufgaben der Geschäftsleitung
| a) |
Stellt
die operative Führung der Partei sicher |
| b) |
Vertritt die
Partei gegenüber den Behörden und den Medien |
| c) |
Erarbeitet Konzepte
zuhanden des Vorstandes |
| d) |
Bereitet die
Vorstandssitzungen vor |
| e) |
Bildet Arbeitsgruppen
ad hoc, sofern erforderlich |
| f) |
Plant Wahl-
und Abstimmungsvorbereitungen |
| g) |
Erstellt eine
längerfristige Personalplanung |
| h) |
Führt Fraktionssitzungen
mit den Behörden durch |
| i)
|
Leistet im unterstützenden Sinne Controllingaufgaben in der Partei
und im politischen Umfeld zugunsten eines hohen Zielerreichungsgrades |
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| i) |
Ist zuständig
für die Erfüllung von Aufgaben, die keinem anderen Organ
zugewiesen sind. |
Art. 15 Revisionsstelle
| 1
|
Die
Revisionsstelle besteht aus zwei Revisorinnen bzw. Revisoren. |
| 2
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Sie
prüft die Rechnung, erstattet an der GV Bericht und stellt Antrag
zuhanden der Versammlung. |
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| 3 |
Ihre Wahl erfolgt
auf drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. |
IV.
Kapitel: FINANZEN
Art. 16 Mittelbeschaffung
Die Einnahmen der
Partei bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Gönnerbeiträgen
c) Spenden
d) Finanzaktionen
e) Beiträge der Stadt Sursee
f) Vermögenserträge
Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeiten
der CVP Stadt Sursee haftet das Parteivermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V.
Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18 Statutenänderungen
Statuten können
von der Parteiversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder
abgeändert werden.
Art. 19 Auflösung der Partei
| 1
|
Die
Parteiversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder
die Auflösung oder die Fusion der CVP Stadt Sursee beschliessen.
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| 2 |
Im Auflösungsbeschluss
ist die Verwendung des Parteivermögens festzulegen. |
Art. 20 Inkrafttreten
| 1
|
Diese
Statuten der CVP Stadt Sursee müssen von der CVP des Kantons
Luzern genehmigt werden. |
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| 2 |
Die vorliegenden
Statuten treten mit Beschluss der Parteiversammlung ab sofort in Kraft.
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Sie ersetzten die
Statuten der CVP Stadt Sursee vom 7. Dez. 1972.
Beschlossen durch
die Generalversammlung der CVP Stadt Sursee vom 13. Mai 1997
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Der
Präsident: |
Das
Vorstandsmitglied: |
| |
Beat Felder |
Willi Nick |
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