CVP Stadt Sursee
     
Aktuell
 

Statuten
vom 13. Mai 1997

I. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
II. Kapitel: MITGLIEDSCHAFT
III. Kapitel: ORGANISATION DER PARTEI
IV. Kapitel: FINANZEN
V. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Strukturen

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I. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Zugehörigkeit

Die CVP Stadt Sursee ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Sursee.
Sie ist Mitglied der Amtspartei Sursee und der CVP des Kantons Luzern.


Art. 2 Zweck

1 Die CVP Stadt Sursee vereinigt auf dem Gebiet der Gemeinde stimmberechtigte Frauen und Männer aller gesellschaftlicher Gruppen, die das öffentliche Leben mit de-mokratischen Mitteln und nach den Grundsätzen christlicher Wertvorstellungen zum Wohle der Gemeinde mitgestalten wollen.
 
2 Die Partei bekennt sich im Grundsatz zu den Statuten, Programmen und Richtlinien der CVP Schweiz und des Kantons Luzern.
3 Wir helfen mit, dass Sursee attraktiv, zukunftsorientiert und lebenswert bleibt.
4 Für die Umsetzung der Zweckartikel in den Statuten handeln wir nach folgenden Richtlinien:
  a)
b)
c)


d)
Das Gemeinwohl hat Vorrang vor Einzelinteressen.
Wir fördern eine familienfreundliche Politik.
Wir unterstützen eine starke Wirtschaft mit dem erforderlichen Handlungsspielraum für die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Rahmen der sozialen Gerechtigkeit und der Bewahrung der Umwelt.
Wir begünstigen nach Möglichkeit die persönliche Entfaltung jeder einzelnen und jedes einzelnen durch Sicherung der Chancengleichheit im Ausbildungsbereich so- wie durch sinnvolle Festigung des sozialen Ausgleichs.

Art. 3 Aufgaben

Die Partei hat insbesondere nachstehenden Aufgaben (Aufzählung nicht abschliessend):

a) Die politische Meinungs- und Willensbildung in der Partei und im öffentlichen Leben fördern mit folgenden Massnahmen:
  - Sursee planerisch mitgestalten ausgehend von einem zukünftigen Gesamtbild (Gemeindeleitbild)
  - Zukünftige, mögliche Entwicklungen rechtzeitig erkennen und daraus erforderliche Massnahmen einleiten
  - Die Zusammenarbeit mit den eigenen Behördenvertreterinnen und -vertretern systematisieren zur gegenseitigen Förderung und Unterstützung in schwierigen politischen Phasen.
  - Sensorin für unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger sein. Die Stimme des Volkes rechtzeitig hören, Wünsche und Ängste der Bürgerschaft wahrnehmen, offen und fair gegenüber den Entscheidungsgremien vertreten.
  - Kontakte zu Amts- und Kantonalpartei sicherstellen durch Vertretungen in den ent- sprechenden Gremien
  - Systematische Überprüfung des eigenen Handelns mit den allenfalls erforderlichen Korrekturen.
     
b) Als Partei allen politisch anspruchsrelevanten Gruppen Dienstleistungen anbieten, wie regelmässige Informationen, Orientierungen, Auskünfte für einzelne usw., primär auf kommunaler Ebene, sekundär für die übergeordneten Stufen.
 
c) Neue Mitglieder für die Partei werben.
d)  Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen nominieren und Parolen für Abstimmun-gen fassen.

II. Kapitel: MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Mitglied kann werden, wer in der Stadt Sursee stimmberechtigt ist sowie die Grundsätze und Ziele der Partei anerkennt und fördert.
2 Der Beitritt erfolgt durch einseitige Beitrittserklärung, welche formell oder durch Beteiligung an der Mitgliederversammlung oder durch Bezahlung des Jahresbeitrages geschehen kann.
3 Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der CVP Sursee ist die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei oder die Mitgliedschaft in oder die Tätigkeit für Organisationen / Gruppen, die offenkundig gegen die Grundsätze der CVP wirken.
 
4 Der Parteivorstand kann bei vorliegen zwingender Gründe eine Beitrittserklärung ablehnen. Die abgelehnte Person kann innert 30 Tagen Rekurs an die Parteiversammlung erheben, welche endgültig entscheidet.
 


Art. 5 Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten

1 Die Mitglieder haben folgende Rechte:
  a)
b)

c)

d)
Stimmrecht in der Parteiversammlung
Vorschlags- und Bewerbungsrecht für die Wahl von Parteiorganen und von Kommissionen, die von der Parteiversammlung bestellt werden
Vorschlags- und Bewerbungsrecht für die Nomination von Kandidatinnen und Kandi-daten der CVP Stadt Sursee
Antragsrecht für die Parolenfassung der CVP Stadt Sursee
2 Die Parteiversammlung bestimmt den Jahresbeitrag je Mitglied, welcher Fr. 40.- pro Jahr nicht übersteigen darf.
 


Art. 6 Ende der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2 Ein Mitglied kann vom Parteivorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen der Partei in erheblicher Weise beeinträchtigt.
3 Ein Ausschluss kann ohne Gründe erfolgen
4 Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Parteivorstandes kann innert 30 Tagen Rekurs an die Parteiversammlung erhoben werden.
5 Ein Austritt kann jederzeit erfolgen

III. Kapitel: ORGANISATION DER PARTEI

Art. 7 Organe der Partei

a) Parteiversammlung
b) Vorstand
c) Geschäftsleitung
d) Revisionsstelle (Revisorinnen bzw. Revisoren)


Art. 8 Parteiversammlung

1 Die Parteiversammlung bzw. Generalversammlung ist das oberste Organ und setzt sich aus den Parteimitgliedern zusammen.
2 Pro Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Vorstand und Revisionsstelle legen Rechenschaft ab und die statutarischen Aufgaben werden behandelt.
3 Weitere Parteiversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 Parteimitglieder einberufen.
4 Ergänzungs-, Nach- und Zusatzwahlen können auch an Parteiversammlungen durchgeführt werden.
5 Einladung und Traktandenliste sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich, an die mit ihrer Adresse erfassten Mitglieder, bekanntzugeben.
6 Anträge von Mitgliedern zur Traktandierung in der Parteiversammlung müssen
30 Tage vor der Versammlung, schriftlich an die Parteipräsidentin bzw. den Parteipräsidenten oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, eingereicht werden.
 


Art. 9 Kompetenzen der Generalversammlung (GV)

a) Protokoll der letzten GV
b) Jahresbericht der Präsidentin bzw. des Präsidenten
c) Jahresrechnung der Partei
d) Budget
e) Festlegung des Jahresbeitrages
f) Jahresprogramm
g) Politisches Programm
h) Wahlen der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisionsstelle der Partei (gemäss Art. 7 lit. b + d, Wiederwahlen gemäss Art. 11 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3) alle 3 Jahre
 
i) Statutenänderungen
k) Auflösung der Partei
l) Fusion mit anderen Parteien oder Institutionen


Art. 10 Abstimmungen und Wahlen

1 Beschlüsse der Parteiversammlung über Sachgeschäfte werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Versammlungsvorsitzende mit dem Stichentscheid.
 
2 Bei Wahlen ist im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend.
 
3 Die Beschlussfassung erfolgt mit Handmehr.

Der Vorstand kann eine geheime Abstimmung oder Wahl anordnen sowie 1/5 der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung oder geheime Wahl verlangen.


Art. 11 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus 11 - 15 Personen. Er ist aus folgenden Funktionen und Vertretungen zusammengesetzt:
Präsidentin bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident, Personalverantwortliche bzw. Personalverantwortlicher, Sekretärin bzw. Sekretär, Kassierin bzw. Kassier, Informationschefin bzw. Informationschef, Vertreterinnen und Vertreter der Behörden, wichtiger Kommissionen, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
 
2 Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, selbst. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.


Art. 12 Aufgaben des Vorstandes

a) Leitet die Partei
b) Bearbeitet die aktuellen politischen und administrativen Geschäfte
c) Erarbeitet mittel- und längerfristige Ziele für die Partei
d) Erstellt das Jahresprogramm und das politische Programm zuhanden der Generalversammlung
e) Stellt Anträge und präsentiert Nominationen zuhanden der Parteiversammlung
f) Seine Mitglieder leiten Arbeitsgruppen oder arbeiten in diesen mit.
g) Bereitet die GV und Parteiversammlungen vor, erstellt die Traktandenlisten.
h) Leistet Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zuhanden der Parteimitglieder und aller Bürger
i) Wählt Kommissionsmitglieder, sofern diese nicht durch die Parteiversammlung bestimmt werden.
k) Wählt aus seiner Mitte die Mitglieder der Geschäftsleitung, sofern diese nicht aufgrund ihrer Funktion bestimmt sind (gemäss Art. 11 Abs. 2 und Art. 13).
l) Arbeitet aktiv bei allen Vorbereitungen für Wahlen (Wahlkampf) und Abstimmungen mit.
m) Erarbeitet aus aktuellen Lagebeurteilungen strategische Ziele


Art. 13 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besteht aus Mitgliedern des Vorstandes und ist wie folgt zusammengesetzt:
Präsidentin bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident, Sekretärin bzw. Sekretär, Personalverantwortliche bzw. Personalverantwortlicher und weitere Mitglieder des Vorstandes.
Die Geschäftsleitung wird durch den Vorstand gewählt.


Art. 14 Aufgaben der Geschäftsleitung

a) Stellt die operative Führung der Partei sicher
b) Vertritt die Partei gegenüber den Behörden und den Medien
c) Erarbeitet Konzepte zuhanden des Vorstandes
d) Bereitet die Vorstandssitzungen vor
e) Bildet Arbeitsgruppen ad hoc, sofern erforderlich
f) Plant Wahl- und Abstimmungsvorbereitungen
g) Erstellt eine längerfristige Personalplanung
h) Führt Fraktionssitzungen mit den Behörden durch
i) Leistet im unterstützenden Sinne Controllingaufgaben in der Partei und im politischen Umfeld zugunsten eines hohen Zielerreichungsgrades
i) Ist zuständig für die Erfüllung von Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.


Art. 15 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisorinnen bzw. Revisoren.
2 Sie prüft die Rechnung, erstattet an der GV Bericht und stellt Antrag zuhanden der Versammlung.
3 Ihre Wahl erfolgt auf drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

IV. Kapitel: FINANZEN

Art. 16 Mittelbeschaffung

Die Einnahmen der Partei bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Gönnerbeiträgen
c) Spenden
d) Finanzaktionen
e) Beiträge der Stadt Sursee
f) Vermögenserträge


Art. 17 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der CVP Stadt Sursee haftet das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18 Statutenänderungen

Statuten können von der Parteiversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.


Art. 19 Auflösung der Partei

1 Die Parteiversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung oder die Fusion der CVP Stadt Sursee beschliessen.
2 Im Auflösungsbeschluss ist die Verwendung des Parteivermögens festzulegen.


Art. 20 Inkrafttreten

1 Diese Statuten der CVP Stadt Sursee müssen von der CVP des Kantons Luzern genehmigt werden.
2 Die vorliegenden Statuten treten mit Beschluss der Parteiversammlung ab sofort in Kraft.

Sie ersetzten die Statuten der CVP Stadt Sursee vom 7. Dez. 1972.

 

Beschlossen durch die Generalversammlung der CVP Stadt Sursee vom 13. Mai 1997

  Der Präsident: Das Vorstandsmitglied:
  Beat Felder Willi Nick

 


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